Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Eingaben

Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Schlagworte

Schriftsatz

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR12037924

Alte Dokumentnummer

N2199530184L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P5/NOR12037924

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