Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Eingaben

Paragraph 5,

Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Schlagworte

Schriftsatz

Im RIS seit

20.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40209431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P5/NOR40209431

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