Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 5

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Eingaben

Paragraph 5,

Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (Paragraph 8, ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Schlagworte

Schriftsatz

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40240376

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P5/NOR40240376

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