Bundesrecht konsolidiert

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Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Eingaben

Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR12034862

Alte Dokumentnummer

N2198910226H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P5/NOR12034862

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