Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Eingaben

Paragraph 5,

Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Schlagworte

Schriftsatz

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40147995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/599/P5/NOR40147995

Navigation im Suchergebnis