Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
Paragraph 5
01.10.1995
31.12.2005
Eingaben
Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.