Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
Paragraph 5
16.12.1989
30.09.1995
Eingaben
Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.