Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zweckbindung
§ 11.
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40007784