Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zweckbindung

§ 11.
  1. (1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. (2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
    1. 1.
      zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
    2. 2.
      zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
    3. 3.
      zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
    4. 4.
      zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. 5.
      für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

Schlagworte

Altlastensanierung, Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136053

Alte Dokumentnummer

N8199224223J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P11/NOR12136053

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