Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

Altlastensanierungsgesetz § 11

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zweckbindung

§ 11.
  1. (1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. (2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
    1. 1.
      zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
    2. 2.
      zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
    3. 3.
      zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
    4. 4.
      zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. 5.
      für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
    6. 6.
      zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,
    7. 7.
      zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.
  3. (3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr
    1. 1.
      2011
      3 391 000,-- Euro,
       
    2. 2.
      2012
      10 000 000,-- Euro,
       
    3. 3.
      2013
      16 191 000,-- Euro,
       
    4. 4.
      2014
      18 443 000,-- Euro.
       

Schlagworte

Altlastensanierung, Sicherungstechnologie

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40124911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P11/NOR40124911