Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zweckbindung
§ 11.
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG),
BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,
zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.
(3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40124911