Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zweckbindung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. Absatz 2Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
    1. Ziffer eins
      zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
    3. Ziffer 3
      zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
    4. Ziffer 4
      zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
    6. Ziffer 6
      zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten.

Schlagworte

Altlastensanierung, Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40007784