Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
04.12.1992
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zweckbindung
§ 11.
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten,
zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134721
Alte Dokumentnummer
N8198910771X