Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zweckbindung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. Absatz 2Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
    1. Ziffer eins
      zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
    3. Ziffer 3
      zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
    4. Ziffer 4
      zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

Schlagworte

Altlastensanierung, Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136053

alte Dokumentnummer

N8199224223J