(2)Absatz 2,Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgtDie Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 14,73 vH und
für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.