Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

  1. Absatz 2,Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 14,73 vH und
    2. Ziffer 2
      für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
  2. Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch nach Absatz 2, nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.