Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

  1. Absatz 2Die Grundvergütung nach Absatz eins, beträgt monatlich:

  1. Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8

     Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran

     anschließenden außerordentlichen Zivildienst

     nach § 8a Abs. 6 ............................           3 102 S

     und

  2. bei einem außerordentlichen Zivildienst nach

     § 21 Abs. 1 .................................           2 922 S.

  (3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur

Grundvergütung beträgt bei Einsätzen

nach § 8a Abs. 1, § 8a Abs. 6 und § 21

Abs. 1 monatlich .................................           1 500 S.

  (4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die

nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2

nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu

kürzen:

  1. für die Arbeitskleidung um ..................             370 S,

  2. für die Leibwäsche um .......................              88 S,

  3. für die Reinigung der Arbeitskleidung um ....             250 S

     und

  4. für die Reinigung der Leibwäsche um .........             350 S.

  1. Absatz 5Erstreckt sich der Anspruch nach den Absatz 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

Schlagworte

BGBl. Nr. 422/1992

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063578

Alte Dokumentnummer

N4199211375X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P25a/NOR12063578

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