§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992, BGBl. Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
(2)Absatz 2Die Grundvergütung nach Abs. 1 beträgt monatlich:Die Grundvergütung nach Absatz eins, beträgt monatlich:
1. Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8
Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran
anschließenden außerordentlichen Zivildienst
nach § 8a Abs. 6 ............................ 3 102 S
und
2. bei einem außerordentlichen Zivildienst nach
§ 21 Abs. 1 ................................. 2 922 S.
(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur
Grundvergütung beträgt bei Einsätzen
nach § 8a Abs. 1, § 8a Abs. 6 und § 21
Abs. 1 monatlich ................................. 1 500 S.
(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die
nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2
nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu
kürzen:
1. für die Arbeitskleidung um .................. 370 S,
2. für die Leibwäsche um ....................... 88 S,
3. für die Reinigung der Arbeitskleidung um .... 250 S
und
4. für die Reinigung der Leibwäsche um ......... 350 S.
(5)Absatz 5Erstreckt sich der Anspruch nach den Abs. 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.Erstreckt sich der Anspruch nach den Absatz 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.