Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

  1. Absatz 2,Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und
    2. Ziffer 2
      für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
  2. Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch nach Absatz 2, nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064615

Alte Dokumentnummer

N4199434019J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P25a/NOR12064615

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