§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). Anmerkung 1)
(2)Absatz 2,Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgtDie Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und beträgt für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und
für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen
nach § 8a Abs. 6 59,60 vH undnach Paragraph 8 a, Absatz 6, 59,60 vH und
nach § 21 Abs. 1 55,19 vH nach Paragraph 21, Absatz eins, 55,19 vH
dieses Referenzbetrages
(3)Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.Erstreckt sich der Anspruch nach Absatz 2, nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
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Anm. 1:Anmerkung 1:
ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020: Grundvergütung: € 346,70 Zuschlag: € 189,90ab 1.1.2020 gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 2/2020: Grundvergütung: € 346,70 Zuschlag: € 189,90
ab 1.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70ab 1.1.2021 gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70
ab 1.1.2022 gemäß BGBl. II Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.678,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.554,70)ab 1.1.2022 gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Absatz 2, Ziffer 2, lit. a: € 1.678,90, Zuschlag nach Absatz 2, Ziffer 2, lit. b: € 1.554,70)