Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1992,
Paragraph 25 a
01.07.1992
31.05.1994
Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
1. Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8
Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran
anschließenden außerordentlichen Zivildienst
nach § 8a Abs. 6 ............................ 3 102 S
und
2. bei einem außerordentlichen Zivildienst nach
§ 21 Abs. 1 ................................. 2 922 S.
(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur
Grundvergütung beträgt bei Einsätzen
nach § 8a Abs. 1, § 8a Abs. 6 und § 21
Abs. 1 monatlich ................................. 1 500 S.
(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die
nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2
nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu
kürzen:
1. für die Arbeitskleidung um .................. 370 S,
2. für die Leibwäsche um ....................... 88 S,
3. für die Reinigung der Arbeitskleidung um .... 250 S
und
4. für die Reinigung der Leibwäsche um ......... 350 S.