Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19 a, (1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit von dem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarzt festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

  1. Absatz 2Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst
    1. Ziffer eins
      dauernd oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend
    unfähig ist.
  2. Absatz 3Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Absatz eins,, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 4Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  4. Absatz 5Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  5. Absatz 6Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062047

Alte Dokumentnummer

N4198810200A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19a/NOR12062047

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