(3)Absatz 3Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2 Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Absatz eins,, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.