Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19 a, (1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit offenkundig ist oder vom Amtsarzt (Paragraph 19, Absatz 2,) festgestellt wird, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. In dem Bescheid, in dem die Entlassung verfügt wird, ist der Tag des Eintritts der Dienstunfähigkeit festzustellen.

  1. Absatz 2,Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst
    1. Ziffer eins
      dauernd oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend
    unfähig ist.
  2. Absatz 3,Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Absatz eins,, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 4,Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  4. Absatz 5,Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064610

Alte Dokumentnummer

N4199434014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19a/NOR12064610

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