Bundesrecht konsolidiert: Zivildienstgesetz 1986 § 19a, tagesaktuelle Fassung

Zivildienstgesetz 1986 § 19a

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
  2. Absatz 2Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
  3. Absatz 3Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Absatz 2, einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
  4. Absatz 4Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211682

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19a/NOR40211682