Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19 a, (1) Zivildienstleistende, die nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Zivildienst, zu dem sie zugewiesen wurden, früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist, sind mit Ablauf des Tages, an dem die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit getroffen wird, vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

  1. Absatz 2,Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  2. Absatz 3,Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,)

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061636

Alte Dokumentnummer

N41986104493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19a/NOR12061636

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