Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994

Text

Paragraph 19 a, (1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit von dem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarzt festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

  1. Absatz 2,Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst
    1. Ziffer eins
      dauernd oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend
    unfähig ist.
  2. Absatz 3,Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Absatz eins,, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 4,Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  4. Absatz 5,Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.