Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz 1986 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 19 a, (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

  1. Absatz 2Zivildienstleistende, bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen - sofern der Zivildienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt - nicht zu erwarten ist, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst; in diesem Bescheid ist der Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen.
  2. Absatz 3Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  3. Absatz 4Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  4. Absatz 5Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065693

Alte Dokumentnummer

N4199660026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P19a/NOR12065693

Navigation im Suchergebnis