(5)Absatz 5,Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.