Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

Paragraph 12, (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. Ziffer eins
    dauernd dienstunfähig oder
  2. Ziffer 2
    infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder
  3. Ziffer 3
    aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.
  1. Absatz 2,Der Landeslehrer, auf den Paragraph 15, Absatz eins bis 5 oder Absatz 7, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, wird durch Ferien, Urlaub sowie ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.
  5. Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
  6. Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  7. Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung, BGBl. Nr. 294/1985

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12107405

Alte Dokumentnummer

N6199329272J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P12/NOR12107405

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