Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

Paragraph 12, (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

  1. Absatz 2,Der Landeslehrer, auf den Paragraph 15, Absatz eins bis 5 oder Absatz 7, Ziffer eins, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  6. Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  7. Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung, BGBl. Nr. 294/1985

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111589

Alte Dokumentnummer

N6199655057J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P12/NOR12111589

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