Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

Paragraph 12, (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. Ziffer eins
    dauernd dienstunfähig oder
  2. Ziffer 2
    aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)
  4. Absatz 5,Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.
  5. Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  6. Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  7. Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.