Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 12, (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,) (3)Absatz 3,Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) (6)Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(7)Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
(8)Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
Suspendierung gemäß § 80 oderSuspendierung gemäß Paragraph 80, oder
Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.