(2)Absatz 2,Der Landeslehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.Der Landeslehrer, auf den Paragraph 15, Absatz eins bis 5 oder Absatz 7, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.