Absatz 2,Der Landeslehrer, auf den Paragraph 15, Absatz eins bis 5 oder Absatz 7, Ziffer eins, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 12
01.09.1996
31.08.1996
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
Paragraph 12, (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.