dauernd dienstunfähig oder
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 12
01.09.1984
31.08.1993
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
Paragraph 12, (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er