(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(Anm. Abs. 1a mit 30.6.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung Absatz eins a, mit 30.6.2024 außer Kraft getreten)