(1a)Absatz eins a,Bei einer verstärkten Nachfrage an vorübergehender oder dauerhafter Wohnversorgung, insbesondere aufgrund von humanitären Notsituationen infolge gesellschaftlicher oder politischer Entwicklungen – beispielsweise bewaffneter Konflikte – sind die sich daraus ergebenden Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen. Kommen Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des Volkswohnungswesens nach, derartig auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (§ 84 Abs. 1a AktG und § 25 Abs. 1a GmbHG) vorliegt.Bei einer verstärkten Nachfrage an vorübergehender oder dauerhafter Wohnversorgung, insbesondere aufgrund von humanitären Notsituationen infolge gesellschaftlicher oder politischer Entwicklungen – beispielsweise bewaffneter Konflikte – sind die sich daraus ergebenden Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen. Kommen Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des Volkswohnungswesens nach, derartig auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG) vorliegt.