Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 170/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.04.2020

Außerkrafttretensdatum

23.04.2020

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
  2. Absatz eins a,Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie 2020 ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40222824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P1/NOR40222824

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