Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

22.04.2020

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR12148743

Alte Dokumentnummer

N9197953756J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P1/NOR12148743

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