Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

12.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

    Anmerkung Absatz eins a, mit Auflauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40224463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P1/NOR40224463

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