Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

13.09.2022

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Geschäftsführung und Bezüge-Obergrenze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

    Anmerkung Absatz eins a, mit Auflauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
  3. Absatz 3,Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß Paragraph 26, WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P1/NOR40238209

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