Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,
Paragraph 98
05.03.1983
30.06.2007
Disziplinarkommissionen
Paragraph 98, (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.