Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
30.12.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige
Sachbehelfe
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
eine Dienstkleidung zu tragen oder
sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2)Absatz 2,Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
(2a)Absatz 2 a,Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausstatten zu können. (3)Absatz 3,Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
die Dienstkleidung zu tragen oder
sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
(4)Absatz 4,Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5)Absatz 5,Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Schlagworte
Abzeichen, Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40103580