Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten

und sonstige Sachbehelfe

Paragraph 60, (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    eine Dienstkleidung zu tragen oder
  2. Ziffer 2
    sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.
  1. Absatz 2,Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
    1. Ziffer eins
      ein Lichtbild,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
    3. Ziffer 3
      die Dienstnummer,
    4. Ziffer 4
      die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
    5. Ziffer 5
      den Vor- und Familiennamen,
    6. Ziffer 6
      einen allfälligen akademischen Grad,
    7. Ziffer 7
      den Amtstitel.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
    1. Ziffer eins
      in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
      1. Litera a
        die Dienstkleidung zu tragen oder
      2. Litera b
        sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,
    2. Ziffer 2
      bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
    3. Ziffer 3
      welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
  3. Absatz 4,Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
  4. Absatz 5,Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 635/1976, 275/1979;

Schlagworte

Abzeichen, Vorname, Name

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12116568

Alte Dokumentnummer

N6199956263L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P60/NOR12116568

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