Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und

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sonstige Sachbehelfe

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Paragraph 60, (1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

  1. Absatz 2,Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
    1. Ziffer eins
      in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise des Dienstabzeichens besteht,
    2. Ziffer 2
      bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
  2. Absatz 3,Verordnungen nach Absatz 2, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
  3. Absatz 4,Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 635/1976, 275/1979;

Schlagworte

Abzeichen

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107164

Alte Dokumentnummer

N6199327544J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P60/NOR12107164

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