Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige

Sachbehelfe

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eine Dienstkleidung zu tragen oder
    2. Ziffer 2
      sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
    1. Ziffer eins
      ein fälschungssicheres Lichtbild,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
    3. Ziffer 3
      die Dienstnummer,
    4. Ziffer 4
      die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
    5. Ziffer 5
      den Vor- und Familiennamen,
    6. Ziffer 6
      einen allfälligen akademischen Grad,
    7. Ziffer 7
      den Amtstitel,
    8. Ziffer 8
      das Geburtsdatum,
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift.
  3. Absatz 2 a,Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausstatten zu können.
  4. Absatz 3,Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
    1. Ziffer eins
      in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
      1. Litera a
        die Dienstkleidung zu tragen oder
      2. Litera b
        sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
    2. Ziffer 2
      bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
    3. Ziffer 3
      welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
  5. Absatz 4,Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
  6. Absatz 5,Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.