Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige
Sachbehelfe
§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,Paragraph 60, (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
eine Dienstkleidung zu tragen oder
sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2)Absatz 2Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
(2a)Absatz 2 aDienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausstatten zu können. (3)Absatz 3Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
die Dienstkleidung zu tragen oder
sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
(4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5)Absatz 5Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.