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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

Paragraph 60,
  1. Absatz einsWenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eine Dienstkleidung zu tragen oder
    2. Ziffer 2
      sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
    1. Ziffer eins
      ein fälschungssicheres Lichtbild,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
    3. Ziffer 3
      die Dienstnummer,
    4. Ziffer 4
      die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
    5. Ziffer 5
      den Vor- und Familiennamen,
    6. Ziffer 6
      einen allfälligen akademischen Grad,
    7. Ziffer 7
      den Amtstitel,
    8. Ziffer 8
      das Geburtsdatum,
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift.
  3. Absatz 2 aDienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausstatten zu können.
  4. Absatz 2 bDie Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
  5. Absatz 3Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
    1. Ziffer eins
      in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
      1. Litera a
        die Dienstkleidung zu tragen oder
      2. Litera b
        sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
    2. Ziffer 2
      bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
    3. Ziffer 3
      welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
  6. Absatz 4Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
  7. Absatz 5Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Abzeichen, Vorname, Name

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P60/NOR40206323

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