(2)Absatz 2,Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.