(5)Absatz 5,Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.Die Frist gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)