Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 248d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248d

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 248 d,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)

  1. Absatz 2,Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die Paragraphen 207 f, 207 g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 207 g, ist auf Verfahren gemäß Paragraph 225, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Frist gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40222624

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