Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 248d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248d

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 248 d,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)

  1. Absatz 2,Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die Paragraphen 207 f, 207 g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Im RIS seit

28.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40199651

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